Landessozialgericht Baden-Württemberg – 23.11.2018 – L 8 SB 324/18
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – 23.11.2018 – L 8 SB 324/18
Einordnung: Schwerhörigkeit / Bindungswirkung
Bedeutung: Besonderer Bestandskraftfall: eine bindende frühere Feststellung des für B
maßgeblichen gesundheitlichen Merkmals durfte nicht allein wegen später abweichender
medizinischer Bewertung ignoriert werden. Kein allgemeiner Automatismus bei Schwerhörigkeit.
Entscheidungstext
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom
21.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu
erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) „B“ (Begleitperson) zusteht.
Die 1952 geborenen Klägerin ist ein GdB von 100 (zugrundeliegende Funktionsbehinderungen:
Taubheit beidseits, Schwindel (GdB 80); degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Gelenkbeschwerden (GdB 30); Verlust der linken
Brust, Teillähmung des linken Armnervengeflechts (GdB 40); Depression (GdB 20)) sowie die
Merkzeichen „Gl“, „G“ und „RF“ zuerkannt.
Am 22.08.2016 beantragte die Klägerin beim Landratsamt R. (LRA) die Feststellung des
Merkzeichens „B“ (Blatt 149/151 der Beklagtenakte). Zu ihrem Antrag verwies sie darauf, dass sie
durch die Taubheit bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Hilfe angewiesen sei. Sie
höre z.B. Durchsagen nicht und finde sich bei Fahrplanänderungen nicht zurecht.
Das LRA zog Befundunterlagen vom HNO-Arzt Dr. M. bei (dazu vgl. Blatt 153/154 der Beklagtenakte).
Der Versorgungsarzt Dr. L. verneinte in seiner Stellungnahme vom 27.10.2016 (Blatt 159/160 der
Beklagtenakte) das Merkzeichen „B“. Es seien keine neuen Befunde aktenkundig, die „B“ belegen
könnten. Daraufhin lehnte das LRA mit Bescheid vom 23.11.2016 (Blatt 161/162 der Beklagtenakte)
die Feststellung des Merkzeichens „B“ ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 19.12.2016 (Blatt 163/164 der Beklagtenakte)
begründete die Klägerin u.a. damit (Blatt 167/168 der Beklagtenakte), dass sie unter einer Taubheit
leide und das Merkzeichen „B“ dann zuzusprechen sei, wenn bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel die Hilfe einer Begleitperson benötigt werde. Diese Notwendigkeit werde stets
angenommen bei hochgradigen Hörbehinderungen. Bei ihr liege eine Hörbehinderung vor, die auch
nicht durch das Hörgerät ausgeglichen werden könne.
Der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 24.01.2017 (Blatt 169 der Beklagtenakte)
folgend wies der Beklagte durch das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – den
Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017, Blatt 171/172 der
Beklagtenakte).
Die Klägerin hat unter Vorlage eines Attestes von Dr. M. vom 27.03.2017 am 20.03.2017 beim
Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. Ihr HNO-Arzt habe bestätigt, dass die
Hörgeräteversorgung nicht ausreiche um die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits zu
kompensieren. Er empfehle die Anerkennung des Merkzeichens „B“.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als
sachverständige Zeugen.
Der Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. M. hat dem SG am 10.05.2017 (Blatt 25/27 der SG- Akte)
geschrieben, die Klägerin leide unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, die
auch durch eine Hörgeräteversorgung nicht ansatzweise befriedigend kompensiert werden könne. Es
erscheine angemessen, das Merkzeichen „B“ anzuerkennen.
Dr. U. , Ärztin für Allgemeinmedizin, u.a., hat dem SG am 16.05.2017 geschrieben (Blatt 28/34 der SG-
Akte), die Klägerin wirke in den letzten Monaten deutlich verunsicherter und weniger souverän im
Umgang mit auftretenden Beschwerden. Von Seiten der Praxis müsse man vermehrt Hilfestellung
leisten z.B. Terminabsprachen, Erklärung von Befunden. Es bestehe die Berechtigung für eine
ständige Begleitung, da die Klägerin stark hörbehindert und bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln bei der Orientierung auf fremde Hilfe angewiesen sei, sobald sich eine Änderung im
Fahrablauf ergebe.
Hiergegen hat der Beklagte unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. (Arzt
für Radiologie-Sozialmedizin-Öffentliches Gesundheitswesen) vom 06.06.2017 (Blatt 37/38 der SG-
Akten) u.a. darauf hingewiesen, dass bei Gehörlosen oder bei Menschen mit an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit die Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung nur bei erheblichen Störungen
der Ausgleichsfunktion gerechtfertigt sei. Derartige Störungen der Ausgleichsfunktion seien zum
Beispiel eine Sehminderung auf beiden Augen, die mit einem GdB von wenigstens 30 zu beurteilen
sei oder eine geistige Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50. Diese Voraussetzungen erfülle
die Klägerin nicht.
Im Erörterungstermin vom 13.12.2017 (zur Niederschrift vgl. Blatt 43/44 der SG-Akte) hat das SG die
Klägerin persönlich angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2017 hat das SG den Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, bei der
Klägerin die Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) festzustellen. Die
Rechtsprechung des BSG zu den AHP habe Eingang in D Nr. 2 Buchst. c) der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) gefunden, wonach eine erleichterte Anerkennung bei
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei
denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt sei, erfolge. Die Grundsätze zur Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit im
Straßenverkehr nach D Nr. 1 Buchst. f) VG könnten hierbei ebenfalls dem Grunde nach herangezogen
werden. Damit erfolge eine normative Zuordnung, welche die Entscheidung für die Verwaltung
vereinfache. Liege ein Regelfall vor, werde die Zuerkennung des Merkzeichens unter erleichterten
Bedingungen - nämlich aufgrund der von der Verordnung normativ festgesetzten Zuordnung -
vorgenommen. Es bedürfe dann keiner weiter gehenden Prüfung mehr, ob die gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens erfüllt seien. Bei der Klägerin sei das Merkzeichen „G“ mit
bestandskräftigem Bescheid vom 07.11.1978 festgestellt und seither nicht wieder zurückgenommen
worden. Somit sei das Vorliegen des Merkzeichens „G“ zwischen den Beteiligten bindend festgestellt,
woraus sich aufgrund des in D Nr. 2 Buchst. c) VG genannten Regelbeispiels der Anspruch der
Klägerin auf die Feststellung des Merkzeichens „B“ ergebe.
Gegen den ihm am 02.01.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 23.01.2018 beim
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Nach der versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. B. vom 24.01.2017 fehle es für die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ an
einer relevanten Störung der Ausgleichsfunktion (Gehirn, Auge). Auch Dr. B. habe in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen festgestellt,
dass eine Störung der Ausgleichsfunktion bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht
vorliege. Mit der Entscheidung des SG könne er sich nicht einverstanden erklären. Nach der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. W. vom 17.01.2018 sei schon die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ mit Bescheid vom 07.11.1978 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
unrichtig gewesen, weil in Verbindung mit der Hörstörung keine entsprechenden Störungen der
Ausgleichsfunktion wie z.B. eine Sehbehinderung oder eine geistige Behinderung vorlägen. Auch die
Voraussetzungen für das Merkzeichen „Gl“ lägen nicht vor, weil es an Störungen der
Ausgleichsfunktion und der Orientierung fehle. Die bindend festgestellte, fehlerhafte Zuerkennung der
Merkzeichen „G“ und „Gl“ könne nicht zu einer neuen fehlerhaften Zuerkennung, nun des
Merkzeichens „B“, führen. Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. W. vom
17.01.2018 (Blatt 13/14 der Senatsakte) vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2017 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für
zutreffend. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung sei anzunehmen bei „..Hörbehinderten.., bei
denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.“ Letzteres bedeute nichts Anderes als die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Dieses sei in D Nr. 1 VG geregelt. Allerdings spiele dies für die Frage der Berechtigung für das
Merkzeichen „B“ in der Konstellation von D Nr. 2 Buchst. c) VG keine Rolle, denn dort sei bewusst
eine Erleichterung für die Fälle gewährt, in denen Hörbehinderte Personen den Nachteilausgleich
Merkzeichen „G“ erhalten hätten. Das SG habe zurecht die Einwendung des Beklagten
zurückgewiesen, wonach es Zweifel gäbe, ob überhaupt die Voraussetzungen für das Merkzeichen
„G“ gegeben seien. Auch sei entgegen der Auffassung des Beklagten keine erneute Feststellung
darüber zu treffen, ob das Merkzeichen „G“ tatsächlich vorliege. Insoweit weise sie darauf hin, dass
sie an einer Vielzahl von erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, u.a. lägen Veränderungen
der Wirbelsäule, Kalksalzminderung der Knochen sowie Gelenkbeschwerden vor. Hinzukomme eine
Teillähmung des linken Arm- Nervengeflechts. Im Übrigen dürfe man auch davon ausgehen, dass die
Gesundheitsstörung „Schwindel“ ebenfalls dazu führe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliege.
Der Beklagte hat hierzu ausgeführt (Schreiben vom 11.07.2018, Blatt 21 der Senatsakte), dass nach D
Nr. 2 Buchst. c) VG nicht automatisch auf das Vorliegen des Merkzeichens „B“ zu schließen sei, sofern
die nach Nr. b) genannten Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ festgestellt seien. Nicht außer Acht zulassen
sei die Prüfung, ob die zusätzlichen medizinischen Voraussetzungen für die in D Nr. 1 Buchst. f) VG
aufgezählten erheblichen Gesundheitsstörungen, hier Störungen der Ausgleichsfunktion wie z.B. eine
Sehbehinderung oder eine geistige Behinderung, letztlich in entsprechendem Ausmaß für die
Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vorlägen.
Daher könne das Unvermögen der Rücknahme einer fehlerhaften Entscheidung aus allein rechtlichen
Gründen eine medizinische Prüfung nicht entbehrlich machen. Im Übrigen sei jedes Merkzeichen für
sich gesondert zu prüfen. Allein die formelle Entscheidung, dass „G“ vorliege, könne nicht zu einer
weiteren medizinisch nicht gestützten fehlerhaften Entscheidung führen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(Blatt 23, 24 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat
gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 21.12.2017,
mit dem das SG den Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.02.2017 aufgehoben und den Beklagten zur Feststellung des Merkzeichens „B“ verpflichtet hat.
Zutreffend hat das SG angenommen, dass der Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Bei der Klägerin sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs „B“ festzustellen.
Nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht waren zur Mitnahme einer Begleitperson
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX a.F.). Nach § 145 Abs.
Nr. 1 SGB IX a.F. wird eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 145 Abs. 1
SGB IX a.F. unentgeltlich im öffentlichen Nahverkehr befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson nachgewiesen ist und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 145 Abs. 1 SGB IX a.F. sind Personen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder
gehörlos sind, denen also das Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ zuerkannt ist. Das bedeutet, dass die
Zuerkennung des Merkzeichens „B“ nur erfolgt, wenn „G“, „H“ oder „Bl“ zuerkannt ist (BSG 11.11.1987
- 9a RVs 6/86 - SozR 3870 § 38 Nr. 2). Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der
Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
Seit dem 01.01.2018 sind nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen zur
Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Nach § 228 Abs. 6 Nr. 1 SGB IX wird
eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 228 Abs. 1 SGB IX a.F. unentgeltlich
im öffentlichen Nahverkehr befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.
Schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 228 Abs. 1 SGB IX sind Personen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind.
Damit knüpft der Tatbestand noch immer an die Merkzeichen „G“, „Gl“ und „H“ an. Dementsprechend
ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim
Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
Die auch über den Rechtswechsel zum 01.01.2018 hinaus fortgeltenden Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VG), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (BGBl. I 2008, 2412)
ergangen sind, bestimmen unter D Nr. 2 VG gilt folgendes:
„Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für
eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche
Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind
dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht
zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen
sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung,
geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig
behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.“
Damit knüpft D Nr. 2 Buchst. a) VG die Möglichkeit zur unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
an die „Berechtigung für eine ständige Begleitung“ an. Das entspricht auch dem Gesetz in §§ 228 Abs.
Nr. 1 i.V.m. 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bzw. §§ 145 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 145 Abs. 1 SGB IX a.F.
Wann die „Berechtigung für eine ständige Begleitung“ vorliegt, beschreiben die VG in D Nr. 2 Buchst.
b) VG näher. Danach ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben,
die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist daher zum Einen, dass bestimmte Merkzeichen –
„G“, „Gl“ oder „H“ – vorliegen. Zum Anderen ist Voraussetzung, dass die betroffene Person bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen ist. In welchem Zusammenhang eine Person in diesem Sinne auf fremde Hilfe
angewiesen sein muss, erläutert D Nr. 2 Buchst. b) VG in Satz 2. Denn danach ist zu beachten, ob die
Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe (1.) beim Ein- und
Aussteigen oder (2.) während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob (3.) Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
Anknüpfend an D Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b) Satz 1 VG bestimmt D Nr. 2 Buchst. c) VG, wann
ohne, dass eine Hilfebedürftigkeit konkret nachgewiesen werden müsste, die Berechtigung für eine
ständige Begleitung anzunehmen ist. Das ist bei Querschnittgelähmten und Ohnhändern ohne
weiteres der Fall, bei Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen
und Anfallskranken ist das nur der Fall, wenn zugleich die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Wann die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist bestimmt sich nach D Nr. 1 VG (zur Geltung im vorliegend streitigen Zeitraum vgl.
z.B. Senatsurteil vom 22.05.2015 - L 8 SB 70/13 - zum Merkzeichen „aG“,
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Danach ist (D Nr. 1 Buchst. b) Satz 1 VG) in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch
durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dazu
enthalten die VG in D Nr. 1 Buchst. c) bis f) VG weitere Regelungen.
Damit haben die Behörden der Versorgungsverwaltung bei der Feststellung der Merkzeichen jeweils
deren Voraussetzungen zu prüfen. Das hat der Beklagte zutreffend dargelegt. Er hat jedoch diese
Prüfung bei der Klägerin nicht zutreffend durchgeführt.
Der Senat konnte feststellen, dass die Klägerin an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
leidet, die mit Hörgeräten nicht ausreichend kompensiert ist. Dass die Klägerin deswegen bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen ist, konnte der Senat aber nicht feststellen. Denn die Klägerin hat beim SG dargelegt,
dass sie mit dem Bus fahren kann und fährt. Sie hat dort zwar ausgeführt, dass sie bei Fahrten mit S-
Bahn und Bahn auf Hilfe angewiesen sei. Sie hat jedoch auch mitgeteilt, ohne Begleitung mit der Bahn
zu fahren, lediglich Durchsagen bekomme sie nicht mit. Die Klägerin hat angegeben, sie komme auch
ohne Begleitung irgendwie an, aber manchmal – nicht regelmäßig - viel später. Damit hat die Klägerin
nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, dass sie bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Denn sie
benötigt auch nach ihrem eigenen Vortrag keine Hilfe beim unmittelbaren Ein- und Aussteigen. Sie
benötigt keine Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, denn solche (z.B. bei
Sehbehinderung, geistige Behinderung) konnte der Senat nicht feststellen. Die Klägerin benötigt auch
nach ihrem eigenen Vortrag während der Fahrt des Verkehrsmittels keine Hilfe, denn sie kann auch
ohne Begleitung mit Bus, Bahn und S-Bahn fahren, und tut dies auch regelmäßig.
Auch soweit die behandelnden Ärzte ausgeführt hatten, die Klägerin sei zunehmend verunsicherter
und weniger souverän im Umgang mit auftretenden Beschwerden folgt daraus nicht, dass die Klägerin
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen ist. Der Senat muss daher feststellen, dass die Klägerin weder beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels auf Hilfe angewiesen ist noch Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen bedarf.
Liegen die Voraussetzungen von D Nr. 2 Buchst. c) Satz 2 VG nicht vor, so ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen von D Nr. 2 Buchst. c) VG vorliegen. Danach knüpft die Berechtigung für eine
ständige Begleitung bei Hörbehinderten daran an, dass die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Wie ausgeführt, bestimmen sich die Voraussetzungen, wann die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, nach den für das
Merkzeichen „G“ gegebenen Voraussetzungen von D Nr. 1 VG.
Insoweit greift D Nr. 1 Buchst. c) VG bei der 1952 geborenen Klägerin nicht. Der Senat kann auch bei
einer Prüfung der bestehenden Gesundheitsbehinderungen nicht feststellen, dass bei der Klägerin
sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Vielmehr bestehen
bei der Klägerin eine Taubheit beidseits, ein Schwindel, eine degenerative Erkrankung der
Wirbelsäule, eine Kalksalzminderung des Knochens, Gelenkbeschwerden sowie der Verlust der linken
Brust und eine Teillähmung des linken Armnervengeflechts; außerdem besteht eine Depression. Auch
unter Berücksichtigung der von Dr. U. mitgeteilten Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Bein
konnte der Senat nicht feststellen, dass die funktionellen Auswirkungen der Behinderungen der
Klägerin an den unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 50 zu bewerten
wären. Zutreffend hat der Beklagte die Hörstörung und den Schwindel mit einem Einzel-GdB von 80,
die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die Kalksalzminderung des Knochens und die
Gelenkbeschwerden mit einem Einzel-GdB von 30, den Verlust der linken Brust und die Teillähmung
des linken Armnervengeflechts mit einem Einzel-GdB von 40 und die Depression mit einem Einzel-
GdB von 20 bewertet. Aus den zugrundeliegenden Funktionsbefunden ergeben sich für den Senat
keine Hinweise darauf, dass die Funktionsbehinderungen der unteren Extremitäten und der
Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 50 zu bewerten sind. Außerdem konnte der Senat nicht
feststellen, dass bei der Klägerin hinsichtlich der Funktionsbehinderungen der unteren Extremitäten
und der Lendenwirbelsäule ein GdB von unter 50 anzunehmen ist und zugleich sich diese
Behinderungen auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Denn weder die Klägerin noch die
behandelnden Ärzte konnten hierzu Funktionsund Fortbewegungsbeeinträchtigungen darlegen. Der
Senat konnte solche auch nicht aufgrund eigener Prüfung feststellen. Auch innere Leiden, die sich
einschränkend auf das
Gehvermögen auswirken, konnte der Senat nicht feststellen. Damit sind auch die Voraussetzungen
von D Nr. 1 Buchst. d) VG nicht erfüllt.
Auch hirnorganische Anfälle und einen Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks
i.S.d. D Nr. 1 Buchst. e) VG konnte der Senat nicht feststellen.
Nach D Nr. 1 Buchst. f) Satz 1 VG sind Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von
wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit
beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Nachdem die Klägerin aber nicht an einer
Sehbehinderung leidet, sondern an einer Hörbehinderung ist vorliegend D Nr. 1 Buchst. f) Satz 2 VG
einschlägig. Danach ist bei Hörbehinderungen die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder
an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im
Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Danach ist die Annahme von Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, gerechtfertigt, wenn bei Taubheit oder an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit (1.) im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder (2.) im
Erwachsenenalter vorliegt und diese Hörstörungen im Erwachsenenalter in Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) auftreten.
Das konnte der Senat bei der Klägerin nicht feststellen. Denn diese ist zwar an Taubheit grenzend
schwerhörig, jedoch hat sich diese Erkrankung erst im Laufe der Zeit entwickelt, wie sich schon aus
den erst seit 1978 zunehmenden Hörstörungen und dem ansteigenden GdB zeigt - und hatte nicht
schon im Kindesalter bestanden. Darüber hinaus sind die Ausgleichsfunktionen Sehen und Denken
bei der Klägerin vollkommen unbeeinträchtigt. Der Schwindel und die Depression beeinträchtigen
nicht regelmäßig und dauerhaft diese Ausgleichsfunktionen, was der Senat auf Grundlage der
Angaben der Klägerin sowie der vorliegenden medizinischen Befunde und Angaben der Klägerin
feststellen kann.
Damit liegen die Voraussetzungen von D Nr. 1 Buchst. f) VG auch nicht vor. Das hat der Beklagte
zutreffend erkannt. Nicht beachtet hat der Beklagte jedoch, was ausweislich des bestandskräftigen
Bescheids des Versorgungsamtes H. vom 07.11.1978 (Blatt 20 der Beklagtenakte) gegenüber der
Klägerin bindend festgestellt ist. In diesem Bescheid hatte das Versorgungsamt ausgeführt: „Folgende
– weitere – gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen … festgestellt“
Außerdem wurde mitgeteilt: „Sie sind a) in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt“. Zugrunde gelegen hatte eine Versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom
03.11.1978 (Blatt 18 der Beklagtenakte), der eine Störung der Orientierungsfähigkeit festgestellt hatte.
Der Bescheid vom 07.11.1978 ist bestandskräftig und wurde seither nicht wieder aufgehoben bzw.
zurückgenommen.
Mit der Feststellung, die pauschalisierend und verkürzend als Feststellung von Merkzeichen
bezeichnet wird, ist kein rechtlicher Status festgestellt. Vielmehr stellt die Behörde der
Versorgungsverwaltung „weitere gesundheitliche Merkmale“ als Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Das ergibt sich aus § 152 Abs. 4 SGB IX („Sind
neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.“), zuvor aus § 69 Abs. 4 SGB IX a.F. Auch davor hatte
schon § 3 Abs. 4 SchwbG bestimmt: „Sind neben einer Minderung der Erwerbsfähigkeit weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung, so treffen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.“
Damit beinhaltet die Feststellung des Merkzeichens die Feststellung einzelner gesundheitlicher
Voraussetzungen, nicht dagegen, ob der Nachteilsausgleich als solcher zusteht. Das wird auch in der
Literatur deutlich, wonach § 69 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. jetzt § 152 Abs. 4 SGB IX die Zuständigkeit
der Versorgungsämter für die Feststellung regelt, ob die gesundheitlichen Merkmale vorliegen, die
dann Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind (z.B. Oppermann in
Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 69 SGB IX bzw. § 152). Diese Entscheidung, mit der die gesundheitlichen
Merkmale gemäß § 152 Abs. 4 SGB IX festgestellt werden, ist für andere Behörden und Gerichte
verbindlich (Goebel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 152 SGB IX; so auch LSG
Berlin 14.11.2004 - L 11 B 25/04 SB; Knittel, SGB IX, 10. Aufl. 2017, § 69 SGB IX). Soweit das
BVerwG (17.08.1988 - 5 C 65/85) die Träger der Sozialhilfe nicht an die Eintragung des Merkzeichens
„H“ im Ausweis gebunden sieht, mag das sozialhilferechtlichen Besonderheiten geschuldet sein.
Ist damit auf Grundlage des Bescheids vom 07.11.1978 – worauf das SG zutreffend hingewiesen hat –
zwischen dem Beklagten und der Klägerin bindend festgestellt, dass diese die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der „erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ erfüllt, und ist diese bindende Feststellung seither nicht
wieder wirksam beseitigt, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass bei der Klägerin die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht
gerechtfertigt ist.
Der Senat kann, wie auch das SG, nicht feststellen, dass die Entscheidung aus dem Verwaltungsakt
vom 07.11.1978 über die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr seither aufgehoben, zurückgenommen wäre
oder sich auf andere Art (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) erledigt hätte. Damit bindet diese Feststellung die
vorliegenden Beteiligten noch immer.
Steht aber zwischen den Beteiligten bindend fest, dass bei der Klägerin eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wegen einer Orientierungsstörung
besteht, so kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, das Merkzeichen „G“ sei, wie auch
das Merkzeichen „Gl“, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht erteilt worden. Die
Folgen unrichtiger Sachbearbeitung hat im vorliegenden Fall eben nicht die Klägerin, sondern der
Beklagte zu tragen, denn ihm obliegt zum Einen die richtige Durchführung der Verwaltungsverfahren
hinsichtlich der Feststellung von Merkzeichen und zum Anderen die richtige Durchführung der
Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Aufhebung bzw. Rücknahme von Merkzeichen. Hat der Beklagte
aber nicht nur unzutreffend Merkzeichen „vergeben“, sondern es auch noch unterlassen, die
Aufhebung bzw. Rücknahme durchzusetzen, kann er sich nicht gegen die Bindungswirkung seiner
eigenen früheren Feststellungen wenden.
Der Senat konnte aber nicht feststellen, dass 1978 die Feststellung weiterer gesundheitliche
Merkmale für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen in dem Sinne, dass die Klägerin in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, unrichtig war. Denn der
Versorgungsarzt Dr. M. hat in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme ausdrücklich dies bejaht
und zugleich eine Störung der Orientierungsfähigkeit festgestellt. Dass aber Dr. M. diese medizinische
Aussage zu Unrecht gemacht hat, konnte der Senat den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen
und nicht feststellen. Dass der heutige Versorgungsarzt meint, die damalige Entscheidung sei
unzutreffend, bedeutet nicht den Beweis der Rechtswidrigkeit der damaligen Entscheidung. Insoweit
hat auch der Beklagte keine Unterlagen vorlegen können, die auf die Unrichtigkeit bzw. die
Rechtswidrigkeit der damaligen Feststellung hindeuteten.
Die Berufung des Beklagten war daher ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.